1. Vertragsparteien und Vertragsobjekt des KFZ-Mietvertrages.
2. Fahrer.
3. Richtigkeit der Angaben.
4. Übergabe und Rückgabe. Mietlaufzeit. Prüfung des Zustandes.
5. Mietpreis.
6. Kaution.
7. Versicherung.
8. Treibstoff.
9. Bedingungen zur Fahrzeugnutzung
10. Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug
10.2 Ausschluss und Beschränkung der Befreiung von Haftung |
11. Unfälle.
a) Der Mieter verpflichtet sich, binnen 24 Stunden die Vermieterin per Telefon (922.36.30.37) oder Fax (922.36.51.04) über Unfälle zu informieren. Ebenso hat er der Vermieterin umgehend sämtliche
Briefe, Zustellungen oder Mitteilungen bezüglich des Unfalls weiterzuleiten, sowie mit dieser und dem Versicherungsunternehmen bei Ermittlungen und der Verteidigung gegen gleichwelche Ansprüche
zusammenzuarbeiten.
b) Zum Zeitpunkt des Unfalles hat der Mieter den sich unter den Fahrzeugpapieren befindenenden Unfallbericht auszufüllen und ein Kopie dieses in unseren Büroräumen binnen 24 Stunden
abzugeben.
c) Im Falle von Panne oder Unfall haftet die Vermieterin nicht für Haftung gegenüber dem Mieter für Schäden die dem Mieter dadurch sowohl direkt wie indirekt entstehen.
12. Ersatzwagen im Falle von Panne oder Unfall.
Im Falle einer Panne oder eines - vom Mieter nicht verschuldeten - Unfalles, übergibt die Vermieterin diesem einen Ersatzwagen binnen 48 Stunden, ausser es handelt sich dabei um einen Fall, bei
dem die Vermieterin den Vertrag auflösen kann, bedingt durch Verletzung der Vetragsbedingungen oder der Bedingungen der Befreiung von Haftung für Schäden. Im Falle eines Unfalles bei dem die
Schuld in diesem Moment nicht eindeutig festgelegt werden kann, hat das Unternehmen
das Recht den Vetrag, ohne Kosten für den Mieter, aufzulösen. Sollte der Mieter die Schuld am Unfall tragen, muss die Vermieterin ihm keinen Ersatzwagen stellen und es würde die für die
Vertragsauflösung vorhergesehene Klausel angewendet.
13. Zuschläge.
Die Vermieterin hat das Recht folgende Zuschläge zu berechnen:
1) Reinigungszuschlag in Höhe von 20,00 Euro für den Fall, dass das Fahrzeug nicht in dem selben Zustand
zurückgegeben wird, in dem es übergeben wurde. Im Fall, dass der Wagen nicht sauber sein sollte, hat der Mieter das
Recht und die Pflicht, dies VOR der Übergabe des Fahrzeuges zu reklamieren.
2) Zuschlag von 10,00 Euro Treibstoff pro ¼ Differenz des Tankinhalts zwischen der Übergabe und der Rückgabe.
3) Zuschlag von 30,00 Euro für Bearbeitung von Strafmandaten. Dieser Zuschlag beinhaltet nicht die Bezahlung der Strafe oder das Formulieren von Einwänden, sondern lediglich die Durchführung der
Pflichten bezüglich Identifizierung des Fahrers bei den zuständigen Behörden. Mieter und Fahrer haften für ihre verwaltungs- und strafrechtlichen Vergehen.
4) Zuschlag von 30,00 Euro für die Verwaltungsaufwand bei Unfällen und/oder Fahrzeugdiebstahl.
14. Zuschläge für Schäden am Fahrzeug.
Schäden am Fahrzeug werden für Haftungsfälle während der Mietlaufzeit generell in sechs Kategorien aufgeteilt. Der Mieter haftet für diese im Falle, dass die Schäden ihren Ursprung weder in einem
Unfall haben, an dem ein anderes Fahrzeug die Schuld trägt, oder es sich um –von der Befreiung von Haftung- ausgeschlossenen Schäden handelt.Kategorie 1. Es werden 90,00 Euro berechnet bei:
1) Reifenpannen, Beulen oder Rissen am Reifen oder Radkappen (ebenfalls anwendbar bei Verlust dieser).
2) Vorderer oder hinterer Scheibenreinigerarm beschädigt oder abhandengekommen.
3) Verlust oder Beschädigung von Kindersitz, Warndreieck, Werkzeug oder Fahrzeugpapiere.Kategorie 2. Es werden 130,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzer an einem Einzelteil.
2) Schäden an Schlössern, Türknöpfen oder Griffen (lose, defekt oder bei Verlust).
3) Verlust oder Beschädigung des Rückspiegels (sowohl innen als auch aussen).
4) Beschädigung, Verlust oder Raub des Fahrzeugschlüssels.
5) Schäden im Inneren des Fahrzeuges (nicht an Polsterung, Boden oder Dach).
Kategorie 3. Es werden 250,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzer an zwei Einzelteilen.
2) Verlust oder Beschädigung von Alufelge.
3) Verlust oder Beschädigung von Front- oder Seitenscheibe.
4) Verlust oder Beschädigung von Front- oder Rückscheinwerfer.
5) Verbrennung oder Schäden an der Polsterung, Boden oder Dach.
6) Verlust oder Beschädigung der Radioanlage.
Zwei Punkte von Kategorie zwei werden wie ein Punkt von Kategorie drei gewertet.
Kategorie 4. Es werden 500,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzern an drei oder vier Einzelteilen.
2) Verlust oder Beschädiung der Heckscheibe.
Kategorie 5. Es werden 900,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzer an mehr als vier Einzelteilen.
2) Strukturschäden am Fahrzeug.
3) Schäden durch Tanken falschen Treibstoffes.
4) Schäden am Unterboden des Fahrzeuges.
Kategorie 6. Bei Totalschaden wird der Listenwert des Fahrzeuges im in Ansatz gebracht, der sich je nach Fahrzeugmodell und Alter berechnet.
15. Vertragsänderung, Kündigung und Vertragsauflösung.
Sollte das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden, gilt folgendes:
1) Der Mieter kann den Vertrag jederzeit kündigen. In einem solchen Fall steht der Vermieterin eine Entschädigung in Höhe von 3 Tagesmieten zu oder -für den Fall das die verbleibende Mietlaufzeit
geringer ist- eine Entschädigung der gesamten Restlaufzeit. Dieser Betrag kann von Vorauszahlungen, Teilzahlungen oder der Kaution abgezogen werden. Ein nach Abzug verbleibender Restbetrag wird
den Mieter ausbezahlt.
2) Im Falle eine Unfalles kann die Vermieterin-ohne Kosten für den Mieter- den Vertrag für die Restlaufzeit kündigen, sofern die Schuld am Unfall weder dem Fahrer des gemieteten Fahrzeuges noch
einem anderen zugeordnet werden kann und sofern kein Fahrer ein Schuldanerkenntnis gemacht hat sowie kein polizeilicher Bericht vorliegt, aus dem sich Indizien hinsichtlich der Schuldfrage
ableiten lassen.
3) Sofern die Schuld des Unfalles beim Fahrer des gemieteten Fahrzeuges liegt (ohne dass die Benutzungsbedingungen oder die Beschränkungen der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug
verletzt wurden) und ein entsprechender polizeilicher Bericht vorliegt, aus dem die Schuldfrage des Fahrers des gemieteten Fahrzeuges hervorgeht bzw. der Fahrer diese seine Schuld anerkannt hat,
hat die Vermieterin das Recht -selbst im Falle von Teilverschulden-, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf die Entschädigung, die auch für eine Kündigung von
Seiten des Mieters anwendbar ist (drei Tagesmieten).
4) Ebenso kann die Vermieterin den Vertrag kündigen im Falle, dass die Schuld beim Fahrer des gemieteten Fahrzeuges liegt und dabei die Nutzungsbedingungen des Fahrzeuges und/oder die
Beschränkungen der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug verletzt wurden. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von einer Wochenmiete, oder -für den
Fall das die verbleibende Mietlaufzeit geringer ist- auf eine Entschädigung der gesamten Restlaufzeit. All dies unbeschadet von Entschädigungen gemäss der Schadenstabelle in Klausel 14.
5) Die Vermieterin hat ebenfalls das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn die Nutzungsbedingungen oder die Beschränkungen der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug verletzt wurden ohne
dass dabei ein Schaden oder Unfall entstanden ist. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf die Entschädigung, die auch für eine Kündigung von Seiten des Mieters anwendbar ist (drei
Tagesmieten). Jegliche Änderungen der Vertragsbedingungen müssen zwischen den Parteien schriftlich niederlegt werden.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
Das auf den Fahrzeugmietvertrag anwendbare Recht ist das Spanische. Der Gerichtsstand für Klagen gegen die Vermieterin ist La Orotava (Santa Cruz de Tenerife), für Klagen gegen den Mieter dessen
Wohnsitz.
17. Datenschutzregelegung
Gemäss des Gesetzes 15/1999 vom 13. Dezember bezüglich des Schutzes persönlicher Daten wird der Mieter darüber informiert, dass seine persönlichen Daten in elektronische und physische Dateien des
Unternehmens aufgenommen werden, deren Weiterleitung nur in obligatorischen Fällen geschieht, womit der Mieter einverstanden ist. Dieser erlaubt es audrücklich, dass die Daten auch nach Ablauf
des Mietverhältnisses aufbewahrt werden zur Bearbeitung der Vertragsangelegenheiten zwischen den Parteien, und um mögliche Haftungsfälle zu bearbeiten, die während des Mietverhältnisses
entstanden sind.
Sollte der Mieter oder einer der Fahrer gemäss der Vorschriften des Gesetzes 15/1999 Zugang zu seinen Daten, diese korrigieren oder löschen wollen, kann er sich schriftlich an Autos Witt S.L.,
Calle Monturio 21, El Toscal, 38410 Los Realejos, wenden.
18. Sprache und Übersetzung des Vertrages und der Vertragsbedingungen
Sowohl Vertrag als die allgemeinen Vertragsbedingungen sind sich in zweisprachiger Fassung abgefasst, wobei die deutsche Fassung lediglich eine reine Serviceleistung dem Kunden gegenüber ist. Für
den Fall, dass Fehler in der Übersetzung vorliegen oder dass beide Fassungen unterschiedliche Interprationen zulassen, wird darauf hingewiesen, dass die spanische Fassung die ausschlaggebende
Fassung ist.
La Orotava, im Juli 2010
Persönliche Beratung per Telefon:
Daniela Schöfl
(+34) 922 34 34 87
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